Heimfall bezeichnet den – rechtsgeschäftlichen oder kraft Gesetzes eintretenden – Übergang eines Rechtes auf den ursprünglichen Rechtsinhaber. Im geltenden deutschen Recht finden sich gesetzliche Regelungen des Heimfalls im Bereich des Erbbaurechts und des Stiftungsrechts. Ausdrücklich geregelt ist der Heimfall im Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG).